Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschaftsbedingungen
§ 1
1.1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
1.2 Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
1.3 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfur geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschulerausbildungsordnung, erteilt. Im Ubrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
1.4 Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprufung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhaltnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind fur die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule ma?geblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
1.5 Eignungsmangel des Fahrschulers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschuler die notwendigen korperlichen oder geistigen Anforderungen fur den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfullt, so ist fur die Leistungen der Fahrschule § 6 anzuwenden.
§ 2
2.1 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
§ 3
3.1 Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprufungen bis zur ersten theoretischen Prufung. Fur die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prufung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfur im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, hochstens aber die Halfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prufung ist unzulassig.
Entgelt fur Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt fur die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten fur das Ausbildungsfahrzeug, einschlie?lich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschuler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzuglich zu verstandigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschadigung fur vom Fahrschuler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Hohe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschuler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Hohe entstanden.
Entgelt fur die Vorstellung zur Prufung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt fur die Vorstellung zur Prufung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prufungsvorstellung einschlie?lich der Prufungsfahrt.Bei Wiederholungsprufungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
§ 4
4.1 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt fur die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag fur dieVorstellung zur Prufung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prufungsgebuhren spatestens 3 Werktage vor der Prufung fallig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Falligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung derAusbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prufung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt fur eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (§ 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
§ 5
5.1 Kundigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschuler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekundigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschuler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschlu? mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprufung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder groblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers versto?t.
5.2 Schriftform der Kundigung
Eine Kundigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 6
6.1 Entgelte bei Vertragskundigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekundigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt fur die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prufung. Kundigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschuler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kundigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kundigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der fur die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kundigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der fur die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kundigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der fur die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kundigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt
Dem Fahrschuler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Hohe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kundigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschuler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zuruckzuerstatten.
§ 7
7.1 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschuler haben dafur zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden punktlich beginnen. Hat der Fahrlehrer den verspateten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
7.2 Wartezeiten bei Verspatung
Verspatet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschuler nicht langer zu warten. Hat der Fahrschuler den verspateten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspatet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht langer zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (§ 3b Absatz 3).
7.3 Ausfallentschadigung
Die Ausfallentschadigung fur die vom Fahrschuler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit betragt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschuler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Hohe entstanden.
§ 8
8.1 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschuler ist vom Unterricht auszuschlie?en:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtuchtigkeit begrundet sind.
8.2 Ausfallentschadigung
Der Fahrschuler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschadigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschuler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Hohe entstanden.
§ 9
9.1 Behandlung von Ausbildungsgerat und Fahrzeugen
Der Fahrschuler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
§ 10
10.1 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge durfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen konnen Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
10.1 Besondere Pflichten des Fahrschulers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prufung die Verbindung zwischen Fahrschuler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschuler unverzuglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verstandigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgema? abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 11
11.1 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschlie?en, wenn sie uberzeugt ist, dass der Fahrschuler die notigen Kenntnisse und Fahigkeiten zum Fuhren eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgema?em Ermessen uber den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
11.2 Anmeldung zur Prufung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprufung bedarf der Zustimmung des Fahrschulers; sie ist fur beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschuler nicht zum Prufungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts fur die Vorstellung zur Prufung und verauslagter oder anfallender Gebuhren verpflichtet.
§ 12
12.1 Gerichtsstand
Hat der Fahrschuler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschlu? seinen Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewohnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.